Vorstand und Mitglieder
In der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2015 wurde der Vorstand des Fördervereins neu gewählt. Professor Dr. Hajo Funke wurde als 1. Vorsitzender, Gunter Simka als sein Stellvertreter, Ralph Gabriel als Kassenwart und Dorina Feldmann als Schriftführerin gewählt.
1. Vorsitzender
Univ. Prof. Dr. Hajo Funke, Berlin
2. Vorsitzender
Gunter Simka, Berlin
Schriftführerin
Dorina Feldmann, Berlin
Kassenwart
Ralph Gabriel, Wien
1. Beisitzer
Gerhard Frank, Oranienburg
2. Beisitzerin
Minette von Krosigk, Berlin
Kassenprüfer: Bernhard Fricke, Thomas Weidlich
Der Verein hat 30 Mitglieder (Stand 2015).
Satzung
in der Fassung vom 25. Februar 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein für interkulturelle Bildung und Begegnung (FiBB)“ mit Zusatz e.V.
- Er hat seinen Sitz in Oranienburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Bildung und Kultur;
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler; Förderung des Andenkens an Verfolgte des Nationalsozialismus;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigungsgedankens; Förderung von demokratischen Werten als Grundlage des Gemeinwesens bzw. der Abwehr von antidemokratischen Bestrebungen.
- Die einzelnen Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch:
- die Durchführung und Unterstützung von Fach- und Projektunterricht der interkulturellen Bildung (z.B. im Rahmen von Theater- oder Radioworkshops, Filmvorführungen, Diskussionsveranstaltungen); Teilnahme an Bildungsmessen;
- die Durchführung und Unterstützung von Deutschkursen und Weiterbildung für Asylbewerber;
- die Durchführung und Unterstützung von Gedenkveranstaltungen, Zeitzeugengesprächen, Projekten der historisch-politischen Bildung (z.B. im Rahmen des Projektes Stolpersteine Oranienburg);
- die Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Unterstützung von Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, den Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland;
- die Vernetzung antirassistischer Initiativen;
-
die Pflege von Kontakten zu Schulen, Aufbau von Partnerschaften zu Schulen und Bildungseinrichtungen, Herstellen von Kontakten zwischen Asylbewerbern und Schülern bzw. Auszubildenden;
- Projekte der Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit in der Auseinandersetzung mit gegenwärtigen rechtsextremen Erscheinungsformen (z.B. Ausstellungen, Antirassismus-Demonstrationen, Konzerte gegen Rechts);
- die Förderung von Publikationen und Dokumentationen von Projekten und Vorhaben, die den Vereinszweck verfolgen;
§ 3 Steuerbegünstigung, Vergütungen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützt.
- Die Mitgliedschaft beginnt durch den Beitritt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach einem formlosen und schriftlichen Antrag mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem oder der Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand beendet werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen diesen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Es wird unterschieden in eine ordentliche Mitgliedschaft und in eine Fördermitgliedschaft. Aufgabe der ordentlichen Mitglieder ist die aktive Mitarbeit in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Aufgabe der Fördermitgliedschaft ist die Bereitstellung von Mitteln zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
- Die Mitgliederversammlung verabschiedet die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung kann eine Staffelung nach Mitgliedsgruppen vorsehen.
- Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich.
- Zur Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Sie ist gleichfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies beantragen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse – mit Ausnahme des Beschlusses zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins – werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
- Wahl und Abwahl des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich;
- Festlegung der Beitragsordnung für die Jahresbeiträge;
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem oder der Vorsitzenden,
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem oder der Schriftführer / Schriftführerin,
- dem oder der Kassenwart / Kassenwartin,
- zwei Beisitzern.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Gewählten von a. bis d. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
- Scheidet während der Wahlzeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so rückt einer der beiden Beisitzer bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung in den geschäftsführenden Vorstand nach.
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Für die Beschlussfassung zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Falls das zuständige Amtsgericht oder Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins geringfügige Änderungen in der Formulierung der Satzung für erforderlich halten, die den Inhalt der Satzung sinngemäß nicht verändern, werden diese vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern aber spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den „Initiativkreis zur Errichtung einer Internationalen Jugendbegegnungsstätte Sachsenhausen e.V.“, c/o Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Oranienburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2001 beschlossen worden. Auf der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2001 wurde sie ergänzt und ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Auf der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2010 wurde sie verändert und ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Auf der Vorstandssitzung vom 25. Februar 2011 wurden sie nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt geringfügig verändert und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
Oranienburg, den 25. Februar 2011